Persönliche Beratung und rechtssichere Lösungen für Ihre Nachlassplanung und Erbregelung.
Sie müssen innerhalb von 48h den Todesfall melden. Am besten kontaktieren Sie raschmöglichst eine:n Bestatter:in, um das zu erledigen. Ausserdem wird sich die Gemeinde für die Siegelung (Bestandesaufnahme des Vermögens) melden. Wenn das Vermögen höher ist als CHF 100'000.00 muss ein Steuerinventar errichtet/beurkundet werden. Melden Sie sich bei uns, wir schildern Ihnen den Vorgang gerne detailliert und unterstützen Sie.
Bestattungswünsche sollten nicht in einem Testament festgehalten werden, da dieses i.d.R. zu spät eröffnet wird. Formulieren Sie Ihre Bestattungswünsche separat und fragen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde an, ob Sie die Wünsche dort hinterlegen können.
Hierfür benötigt es i.d.R. einen Erbenschein, der entweder durch die Einwohnergemeinde oder durch ein Notariat erstellt wird.
Sie können die Erbschaft innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Todesfalls beim zuständigen Regierungsstatthalteramt ausschlagen. Auf der Website der Regierungsstatthalterämter finden Sie dafür ein Formular.
Ein Testament kann entweder einfach schriftlich (d.h. alles von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet) errichtet werden oder es wird öffentlich beurkundet.
Eine schlechte Beziehung zum Kind reicht nicht aus, um es zu enterben, da es durch den Pflichtteil geschützt wird. Eine Enterbung ist nur möglich, wenn das Kind eine schwere Straftat gegenüber Erblasser:in oder einer dieser nahestehenden Person verübt hat oder familiäre Rechtspflichten schwer verletzt hat.
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanspruch von Erb:innen. In der Schweiz haben sowohl Ehegatt:innen als auch Kinder Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Bei einer Familie (zwei Eltern und ein Kind) bedeutet das, dass sowohl das Kind als auch die Ehegatt:in Anspruch auf mindestens je ¼ des Erbes haben.